Frankfurt/Main (dpa/tmn) – Der Zubringerflug verspätet sich nur acht Minuten. Aber dadurch verpasst der Reisende den Anschlussflug und erreicht sein Ziel letztlich mit vier Stunden Verspätung.
In diesem Fall muss die Airline, die den verspäteten Zubringer zu verantworten hat, eine Entschädigung zahlen – auch wenn deren Flug nur minimal verspätet war. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 29 C 341/14 (21)), worauf die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in der Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» hinweist.
Im verhandelten Fall wollten die Kläger von Frankfurt über Wien nach New York fliegen. Die Umstiegszeit war knapp bemessen, sollte aber ausreichen. Doch der Zubringer landete acht Minuten zu spät in Wien, die Kläger verpassten den Weiterflug mit der anderen Airline.
In New York kamen sie erst mit vier Stunden Verspätung an, und verlangten von der Zubringer-Fluggesellschaft eine Entschädigung. Denn ab drei Stunden Verspätung steht Passagieren laut EU-Recht eine Ausgleichszahlung zu.
Das Gericht gab den Klägern Recht. Maßgeblich sei die Verspätung am Endziel der Reise. Und diese habe die Airline zu verantworten, die die Kläger von Frankfurt nach Wien flog.
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(dpa)