Berlin – Wenn Ärzte einen Fehler machen, haben Patienten womöglich Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick, beantwortet von der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem
Bundesgesundheitsministerium:
Was sind Behandlungsfehler?
Fehlerquellen gibt es viele – nicht nur bei Therapie oder Operation. Auch bei einem Beratungs- oder Aufklärungsgespräch kann etwas schief gehen, eine Diagnose kann falsch sein, Hygienestandards können verletzt werden. Und natürlich können statt Ärzten auch Pfleger oder Hebammen zum Beispiel einen Fehler machen.
Was mache ich, wenn ich den Verdacht habe, dass ein Fehler passiert ist?
Vor allem nicht ewig warten: Nach drei Jahren verjähren die Ansprüche. Das Ministerium empfiehlt zunächst ein Gespräch mit dem Arzt. Vielleicht lassen sich Missverständnisse oder Fragen dann direkt klären. Bei der Gelegenheit können Patienten auch Einsicht in ihre Patientenakte verlangen. Den darf der Arzt nur in Ausnahmefällen verwehren.
Das Gespräch hat nichts gebracht – und der Verdacht erhärtet sich. Was nun?
Dann sollten Patienten sich Unterstützung holen. Ansprechpartner dafür ist in der Regel die Krankenkasse. Alternativ können sich Betroffene zum Beispiel an die Unabhängige Patientenberatung oder an Selbsthilfe-Organisationen wenden. Krankenhäuser haben oft auch eigene Beschwerdestellen für Patienten.
Wie geht es dann weiter?
Die Krankenkasse kann bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein Gutachten in Auftrag geben. Stellt der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) tatsächlich einen Fehler fest, können Patienten vor Gericht ziehen. Alternativ haben Ärzte- und Zahnärztekammern oft eigene Gutachter und Schlichtungsstellen. Die Teilnahme an den entsprechenden Verfahren ist für Patienten meistens kostenlos.
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(dpa/tmn)