Was sich für Anleger durch die Investmentsteuerreform ändert

Frankfurt – Im Januar 2018 ist die Investmentsteuerreform in Kraft getreten. Die Reform bezieht sich unter anderem auf Aktienfonds, Mischfonds sowie Immobilienfonds.

Die
Auswirkungen der Reform zeigen sich für viele Fondssparer erstmals Anfang 2019: Zum einen müssen die Fonds automatisch vom Fondsvermögen jedes Jahr 15 Prozent Körperschaftssteuer auf Dividenden, Gewinne sowie deutsche Mieterträge aus offenen Immobilienfonds an das Finanzamt abführen. Die Fonds zahlen Anlegern geringere Kapitalbeträge aus. Als Ausgleich bekommen sie eine Teilfreistellung etwa für Dividenden und Gewinne aus Verkäufen.

Zum anderen kommt nun die sogenannte Vorabpauschale erstmals zum Einsatz. Sie bezieht sich auf die Entwicklung von Investmentfonds aus dem Jahr 2018, die Erträge nicht oder nur zum Teil an Anleger ausschütten. Stattdessen werden Dividenden und andere laufende Erträge wieder in den Fonds angelegt. Experten sprechen von thesaurierenden Fonds. Viele Anleger dürften dies unmittelbar auf ihrem Konto bemerken – durch eine Abbuchung wegen «Fondsbesteuerung».

Was ist die Vorabpauschale genau?

Es ist ein fiktiver Betrag, der bei thesaurierenden Fonds versteuert wird, erklärt die Stiftung Warentest. Laut dem Fondsverband BVI behalten die Depotbanken die auf die Vorabpauschale anfallenden Kapitalertragssteuern ein. Mit der vorweggenommenen Besteuerung will der Gesetzgeber gewährleisten, dass Anleger auch bei thesaurierenden Fonds jährlich einen Mindestbetrag versteuern müssen.

Die Vorabpauschale errechnet die Depotbank in Deutschland jeweils am Anfang des Jahres für das jeweilige Vorjahr. Sie ermittelt zunächst den Basisertrag des Fonds. Dieser ergibt sich laut BVI so: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses multipliziert mit dem Wert der Fondsanteile zu Beginn des vorausgegangenen Jahres. Für 2018 beträgt er 0,87 Prozent. Die Depotbank zieht vom so errechneten Basisertrag die Ausschüttung des vorherigen Kalenderjahres ab. Die Differenz ist die Vorabpauschale, die Anleger versteuern müssen.

Gibt es Ausnahmen?

Bei Aktien-, offenen Immobilien-, und bestimmten Mischfonds wird nicht die komplette Vorabpauschale versteuert, erklärt der BVI. Es gebe sogenannte Teilfreistellungen: Bei Aktienfonds sind 30 Prozent der Erträge steuerfrei, 15 Prozent bei Mischfonds, die mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Aktien anlegen. Bei Immobilienfonds zahlt man für 60 bis 80 Prozent der Erträge keine Abgeltungssteuer.

Hat der Anleger keinen ausreichenden Freistellungsauftrag oder keine Nichtveranlagung beantragt, beträgt die zu zahlende Abgeltungsteuer plus Soli (26,375 Prozent) also 22,49 Euro.

Wann wird die Vorabpauschale grundsätzlich fällig?

Fällig wird sie nicht in dem Kalenderjahr, für das sie berechnet wird, sondern im Folgejahr. Die Reform soll das Verfahren des Steuerabzugs erleichtern – oft stehe Anlegern noch ein voller Sparer-Pauschbetrag zur Verfügung. Dieser liegt bei 801 Euro für Singles sowie bei 1602 Euro für Verheiratete. Den Maximalbetrag kann man auf mehrere Kreditinstitute aufteilen. Dieser werde mit der Vorabpauschale verrechnet, erklärt der Bankenverband. Wird er überschritten, führt die Bank laut BVI Abgeltungssteuer ab.

Wird die Vorabpauschale in jedem Fall angesetzt?

Wenn der Betrag auf dem Verrechnungskonto nicht ausreicht, darf die Depotbank laut BVI die erforderlichen Steuerbeträge für die Vorabpauschale direkt vom Konto des Sparers abbuchen sowie Fondsanteile verkaufen. Das geht ohne dessen Einwilligung. Zudem kann sie den Dispokredit für Abbuchungen nutzen.

Kann der Sparer der Abbuchung widersprechen?

Laut BVI ist dies möglich. Jedoch nur im Hinblick auf die Nutzung eines Dispos. Der Widerspruch habe nur Wirkung für die Zukunft. Hat die Depotbank bereits Beträge für die Steuer abgebucht, könne der Sparer das Geld nicht nachträglich durch Widerspruch zurückholen.

Was gilt steuerlich bei einem Verkauf der Fondsanteile?

Verkauft ein Sparer Mitte 2020 Fondsanteile, zieht die Depotbank vom Gewinn des Verkaufes die Vorabpauschalen für 2018 und 2019 ab. Es gibt laut Bankenverband keine Doppelbesteuerung. Dann berechnet die Depotbank für das erste Halbjahr 2020 keine Vorabpauschale. Denn nicht ausgeschüttete Erträge des Fonds sind im Verkaufsjahr bereits im Gewinn der Veräußerung enthalten.

Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)

(dpa)

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