Hannover/Bonn – Werbeprospekte, Flugblätter, Handzettel – und irgendwo zwischendrin steckt die reguläre Post: An manchen Tagen quillt der Briefkasten über.
Wer das nicht will, kann einen Aufkleber «Werbung unerwünscht» an seinem Briefkasten anbringen. Allerdings hält ein solcher Hinweis nicht jede Wurfsendung fern, erklärt Anke Kirchner von der Verbraucherzentrale Niedersachsen in Hannover.
Persönlich adressierte Werbesendungen sind erst einmal in Ordnung. Unternehmen dürfen Adressen zum Beispiel aus öffentlichen Adressverzeichnissen nehmen. Wer solche Schreiben nicht erhalten will, sollte den Unternehmen schreiben und widersprechen.
Verbraucher können sich auch in die sogenannte
Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbands (DDV) eintragen. Das bedeutet, dass der Verbraucher mit seiner Anschrift von den Adressenlisten aller Unternehmen gestrichen wird, die DDV-Mitglied sind. «Für die Aufnahme in die Robinsonliste muss man einen Formularantrag online ausfüllen und abschicken oder sich aus dem Internet herunterladen und per Post abschicken», erklärt DDV-Präsident Patrick Tapp.
Ist eine Firma nicht DDV-Mitglied, kann das Unternehmen per Einschreiben mit Rückschein aufgefordert werden, die Zusendung von Werbematerial zu unterlassen. Ignoriert das Unternehmen das Nein und schickt weiter Werbung, kann der Empfänger sich an eine der Verbraucherzentralen wenden. Dort werden die Fälle gesammelt. Bei einer Häufung leitet die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren ein.
Auch im E-Mail-Postfach trudeln oft Mails mit Werbung ein. Das kann ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sein. Empfänger können den Absender auffordern, dass er die Mail-Adresse aus seinem Verteiler entfernt und personenbezogene Daten löscht. Unterlässt er dies, dann kann der Mail-Empfänger sich bei der Bundesnetzagentur beschweren.
Aber Werbung kommt nicht nur per Post oder per Mail. Auch am Telefon versuchen Anbieter immer wieder, Verbraucher von Produkten oder Dienstleistungen zu überzeugen. Nicht immer sind die Anbieter seriös. Mitunter ist es eine 0900er Nummer, in anderen Fällen erscheint im Display des Angerufenen «Anrufer unbekannt». «Die Rufnummer eines Unternehmens, das Werbeanrufe tätigt, muss angezeigt werden», betont Tapp. Wird die Rufnummer bei Werbeanrufen unterdrückt, dann liegt ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz vor.
Generell gilt, dass Telefonwerbung nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist. «Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, dann handelt es um einen unerlaubten Werbeanruf, einen sogenannten
Cold Call», erläutert Michael Reifenberg von der Bundesnetzagentur in Bonn. Wer sich dagegen
zur Wehr setzen will, kann sich an die Bundesnetzagentur wenden. Sie wird aktiv und kann unter anderem die Nummern sperren und hohe Bußgelder verhängen.
Die Zahl der schriftlichen Beschwerden bei der Bundesnetzagentur über unerwünschte Werbeanrufe ist laut Reifenberg stark gestiegen: Wurden im Jahr 2015 exakt 24 455 Beschwerden registriert, waren es 2016 insgesamt 29 289. «Bis Ende September 2017 gingen bei uns 40 886 Beschwerden über unerwünschte Telefonwerbung ein», erklärt Reifenberg.
Prinzipiell gilt: Wer sich vor unerwünschter Werbung schützen will, sollte mit seinen persönlichen Daten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse und dergleichen zurückhaltend sein. «Solche Daten sollte man nur preisgeben, wenn es unbedingt nötig ist oder man von einem Unternehmen Werbung erhalten möchte», so Kirchner.
Fotocredits: Christin Klose
(dpa/tmn)