Verluste steuerlich geltend machen

Berlin – Um einen Job bemüht, in die Ausbildung investiert oder die vermietete Immobilie renoviert – in manchen Jahren gibt man mehr aus, als man einnimmt.

Die gute Nachricht: Solche Verluste können die Steuerlast mindern. «Das Finanzamt zieht den Verlust in anderen Jahren bei der Berechnung des Einkommens ab», sagte Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Interview mit dem dpa-Themendienst.

Für wen lohnt sich ein Verlustvortrag?

Der Klassiker ist sicher der Student. Denn hier gibt es meist wenig Einnahmen, aber hohe Ausgaben für die Ausbildung. Zumindest bei einer Zweitausbildung werden Studienkosten als Werbungskosten anerkannt. Aber auch Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich um einen neuen Job bemühen und Kosten für Bewerbungen oder Fortbildungen haben, können Verluste geltend machen. Oder ein privater Vermieter, der in seine Immobilie investiert und mehr Kosten als Einnahmen hat, kann bestimmte Ausgaben als Werbungskosten geltend machen.

Wie funktioniert das konkret in der Praxis?

Über die Einkommensteuererklärung. Die Formulare werden im Grunde genauso ausgefüllt wie bei positiven Einkünften. Ausgefüllt werden muss auf jeden Fall der Mantelbogen. Auf der ersten Seite müssen gleich zu Beginn zwei Kreuze gemacht werden: Einmal in dem Kästchen «Einkommensteuererklärung» und einmal in dem Kästchen «Erklärung zu Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages».

Dann trägt beispielsweise der Arbeitnehmer, der sich um einen neuen Job bemüht hat, seine Bewerbungsausgaben in die Anlage N ein. Im Unterschied zu Berufstätigen steht auf der ersten Seite der Anlage N dann unter Umständen bei Einnahmen eben nichts.

Das Finanzamt trägt diesen Verlust zunächst ein Jahr zurück. Das heißt: Wenn ich die Steuererklärung für 2018 einreiche und ein Verlust festgestellt wurde, wird er in das Jahr 2017 zurückgetragen. Wurde in dem Vorjahr eine Steuer festgesetzt, kann ich durch den Verlustabzug eine nachträgliche Erstattung erhalten. Falls sich der Verlustabzug im Vorjahr nicht oder nicht in vollem Umfang steuermindernd auswirken würde, kann in der Steuererklärung, vierte Seite des Mantelbogens in Zeile 95, beantragt werden, dass der Rücktrag ganz oder teilweise unterbleiben soll. In diesem Fall wird der verbleibende Verlust gesondert bescheinigt und in das Folgejahr, also für 2019, vorgetragen.

Was passiert, wenn ich im Folgejahr wieder Verluste habe?

In diesem Fall rechnet das Finanzamt den vorgetragenen Verlust mit dem neuen Verlust, im Beispielfall also aus dem Jahr 2019, zusammen und erstellt eine neue Bescheinigung über den verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2019. Dieser Verlust steht dann für den Abzug im Jahr 2020 zur Verfügung. Nach der Steuererklärung verrechnet das Finanzamt, soweit möglich, den Verlust mit positivem Einkommen. Andernfalls wird ein erneuter Bescheid über den verbleibenden Verlust ausgestellt und das Verfahren setzt sich fort.

Fotocredits: Andrea Warnecke
(dpa)

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