Osnabrück/Berlin (dpa/tmn) – In der Gaststätte wird gegessen und getrunken – und irgendwann stellt sich die Frage: Wo ist denn hier die Toilette, bitte? Doch längst nicht jedes Lokal in Deutschland hat WCs für ihre Gäste – und nicht immer sind sie für Damen und Herren getrennt.
Der Grund: Mancherorts müssen Gaststätten-Betreiber nicht unbedingt Toilettenräume vorhalten. Ob eine Pflicht besteht oder nicht, ist hierzulande regional unterschiedlich geregelt.
«Bis vor rund zehn Jahren war der Bund für das Gaststättenrecht deutschlandweit zuständig», erläutert Rechtsanwalt Jürgen Benad, Geschäftsführer beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga-Bundesverband). Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich auf die Länder über. Mit der Folge: Manche Länder haben eigene Gaststättengesetze oder Verordnungen auf den Weg gebracht. Andere orientieren sich immer noch am Bundesgesetz – etwa Nordrhein-Westfalen.
Das macht die Sache kompliziert: Denn die Einhaltung des Gaststättenrechts kontrollieren die für Gaststätten zuständige Behörden vor Ort, erklärt Henning J. Bahr, Rechtsanwalt in Osnabrück. Das können – je nach Land – etwa die Ämter für Gewerbe, Ordnung, Gewerbeaufsicht, Brandschutz oder das Bauamt sein. Im Gaststättenrecht stehen in erster Linie die Voraussetzungen und Regeln für das Betreiben einer Gaststätte – dort kann auch die Toiletten-Regelung festgeschrieben sein.
«In den meisten Bundesländern gelten Gaststätten mit insgesamt mehr als 200 Plätzen baurechtlich als Versammlungsstätten», erläutert Bahr. Für solche Orte sind nach seinen Angaben WCs Pflicht. Bei kleineren Betrieben könnten, je nach Bundesland, behördliche Auflagen wie eine Baugenehmigung Toilettenräume vorsehen.
In vielen Ländern gilt: Gaststätten müssen WCs für ihre Gäste bereithalten, wenn sie Alkohol ausschenken. Bahr erklärt dies so: Bei Alkohol konsumierten die Gäste oft größere Mengen – und nicht nur ein oder zwei Gläser beim Essen.
Anders sieht es aus, wenn Passanten das WC einer Gaststätte nutzen möchten. Dann können sie sich in Deutschland nicht unbedingt darauf verlassen, dass dies kostenfrei ist. «Jedem Gastwirt steht es im Rahmen seines Hausrechts frei, selbst zu entscheiden, ob er jemanden Zutritt zu den Toilettenräumen gewährt oder nicht», erläutert Bahr. Darf der Passant das WC nutzen, kann der Betreiber ein Entgelt verlangen. Wird sie verweigert, kann der Passant den Gastwirt aber nicht wegen unterlassener Hilfeleistung strafrechtlich belangen.
Doch was gilt bei anderen Gebäuden? «Auch in einem Einkaufszentrum, im Kaufhaus oder an einem Bahnhof müssen WC-Besucher damit rechnen, eine kleine Gebühr zu zahlen», betont Ulrike Regele vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag
(DIHK). Insbesondere, wenn per Schild darauf hingewiesen wird, dass die Toilettennutzung kostenpflichtig ist. «Dann bleibt dem Benutzer nichts anderes übrig, als zu zahlen.» Denn dem Anbieter entstehen ja auch Kosten – etwa für Personal, Putzmittel und Hygieneartikel. Eine kostenfreie Nutzung hält sie grundsätzlich für einen «guten Service des jeweiligen Hauses». Das kann man, muss man aber nicht mit einem Trinkgeld belohnen.
Steht neben der Tür zum Wasch- und Toilettenraum ein Tisch mit einem Teller, auf dem ein paar Münzen liegen, ist niemand verpflichtet, beim Herausgehen ein Geldstück dazuzulegen. Wer mit der Sauberkeit und der Atmosphäre zufrieden war, könne das aber zeigen, sagt Benad. Er empfiehlt ein Trinkgeld zwischen 50 Cent und 1 Euro.
Beispiele für Vorgaben in einzelnen Bundesländern
Berlin: Gaststättenbetreiber müssen keine Toiletten vorhalten, wenn sie keinen Alkohol ausschenken, sowie die Aufenthaltsfläche für Gäste maximal bei 50 Quadratmeter liegt oder es höchstens zehn Sitzplätze gibt. Laut Gaststättenverordnung dürfen die Toiletten aber «nicht durch Münzautomaten oder ähnlichen Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein».
Schleswig-Holstein: Gaststättenbetreiber müssen nur dann Toiletten zur Verfügung stellen, wenn die Fläche des Schankraums mehr als 30 Quadratmeter groß ist. Außerdem gilt diese Pflicht, wenn der Wirt für mehr als zehn Gäste Sitzplätze hat und alkoholische Getränke ausschenkt.
Nordrhein-Westfalen: Es besteht kein Verbot einer Benutzungsgebühr. Das bedeutet: Gastwirte dürfen also nach eigenem Ermessen eine Gebühr erheben.
Niedersachsen: Der Wirt darf von seinen Gästen keine Gebühr für die Toilettennutzung verlangen.
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(dpa)