Berlin – Verheiratete Arbeitnehmer können ihren Nettolohn mit der Wahl der Lohnsteuerklassen beeinflussen. Seit dem Jahreswechsel 2020 können sie die Steuerklassen mehrmals pro Jahr wechseln.
Bislang war dies grundsätzlich nur einmal pro Kalenderjahr möglich. Der Vorteil der Änderung: «So lassen sich die Steuerklassen schneller den geänderten Lebensbedingungen anpassen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Zum Hintergrund: Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können die Steuerklassen III bis V auf verschiedene Arten kombinieren. In der Steuerklasse IV wird die Lohnsteuer wie bei einem Single abgezogen. Das ist zu empfehlen, wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen. Verdient dagegen einer wesentlich mehr als der andere, ist die Steuerklassenkombination III/V sinnvoll.
Eine andere Möglichkeit ist, das Faktorverfahren zu nutzen. Das Finanzamt ermittelt dafür auf Antrag einen Faktor, der sich am konkreten Einkommen des Paares orientiert. Durch ihn wirkt sich das Splittingverfahren schon beim Lohnsteuerabzug steuermindernd aus. Übt ein Partner mehr als eine Beschäftigung ist, hat er trotzdem nur bei der ersten eine Wahl: Das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis werden nach der Steuerklasse VI besteuert, bei der der Lohnsteuerabzug am höchsten ist.
Erst bei Steuererklärung dauerhafte Auswirkung
Unterm Strich macht es für Ehepaare steuerlich aber keinen Unterschied, welche Steuerklasse sie wählen. «Denn erst mit der Einkommensteuererklärung wird die Steuer exakt berechnet – und zwar unabhängig von den Lohnsteuerklassen», erklärt Klocke.
Mit dem Steuerbescheid kommt dann eventuell eine Erstattung, weil zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde – oder das Finanzamt verlangt umgekehrt eine Nachzahlung. Die Steuerklassen beeinflussen also lediglich den monatlichen Nettolohn.
Nettolohn beeinflusst Höhe des Arbeitslosengeldes
Wichtig ist dieser aber eventuell für die Berechnung von Entgelt- oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld. Daher ist es sinnvoll, wenn Ehegatten und eingetragene Lebenspartner regelmäßig ihre Steuerklassenwahl überprüfen und gegebenenfalls durch eine Änderung optimieren, empfiehlt Klocke. Zum Beispiel, wenn ein Partner eine Gehaltserhöhung bekommt, seine Arbeitszeit verkürzen will, Elternzeit plant oder der Verlust des Jobs zu erwarten ist.
Die neue Steuerklasse wird prinzipiell ab dem Monat nach der Antragstellung berücksichtigt.
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(dpa/tmn)