Start der Ausbildung: Die Steuernummer dem Chef mitteilen

Berlin – Wer eine Ausbildung beginnt, sollte dem Chef seine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Diese Angaben sind wichtig, um den Lohnsteuerabzug von Anfang an korrekt vornehmen zu können.

Denn auch für Lehrlinge gilt: Ihre Ausbildungsvergütung unterliegt der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer sie nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden und die erneute Mitteilung der ID beantragen.

Ob der Fiskus von der Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abzieht, hängt vom Einzelfall ab. Azubis, die ledig sind und keine Kinder haben, ordnet das Finanzamt automatisch in die Steuerklasse I ein. Dann gilt: In der Regel fällt für Vergütungen bis knapp 1000 Euro im Monat keine Lohnsteuer an.

Sind Auszubildende bereits verheiratet, können sie entweder die Steuerklassen III/V oder IV/IV oder das Faktorverfahren wählen. Wichtig zu wissen: Azubis mit Steuerklasse III/V oder dem Faktorverfahren müssen im folgenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. «Sie sollten von Beginn an Belege für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen», rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Etwa die Quittung, wenn sie Berufskleidung oder Fachliteratur kaufen. Denn solche Aufwendungen können sie steuerlich geltend machen. Auch ledige Auszubildende, die neben der Ausbildungsvergütung keine weiteren Einnahmen haben, können die Steuererklärung freiwillig abgeben.

Fotocredits: Oliver Berg
(dpa)

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