Rentennachzahlung mit Zinsen: Besserer Steuersatz für Zinsen

Berlin (dpa/tmn) – Erhalten Senioren eine Rentennachzahlung mit Zinsen, können sie die angefallenen Zinsen wie Sparzinsen versteuern. «Das ist für viele Senioren steuerlich günstig, denn häufig bleiben die Zinsen dann steuerfrei», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII R 18/12). Die Richter ordneten demnach Zinsen, die die Rentenversicherung gezahlt hat, den Kapitaleinnahmen zu. Mit der Folge, dass die Abgeltungsteuer mit dem Sparerpauschbetrag gilt – Steuerzahler erhalten pro Jahr dadurch bis zu 801 Euro Kapitalerträge steuerfrei. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Betrag auf 1602 Euro im Jahr.

Rentner können den Sparerpauschbetrag nutzen, wenn: der Pauschbetrag nicht bereits durch Sparzinsen oder Dividenden aufgebraucht ist, erklärt Klocke. Dann bleiben die Nachzahlungszinsen von der Rentenversicherung steuerfrei.

Bisher besteuerte die Finanzverwaltung diese Zinsen wie die Rente selbst, so dass Rentner oft auch auf die Zinsen Steuern zahlen mussten. In einem aktuellen Verwaltungsschreiben vom 4. Juli 2016 hat die Finanzverwaltung diese Rechtsauffassung aufgegeben. Betroffene sollten prüfen, ob die Besteuerung der Nachzahlungszinsen als Kapitaleinkünfte für sie günstiger ist. Falls ja, sollten sie die Zinsen direkt in die Anlage KAP – für Kapitalerträge – eingetragen.

Profitieren können auch alle, deren Steuerbescheid noch offen ist – beispielsweise wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist oder wenn Steuerzahler gegen ihren Bescheid Einspruch eingelegt haben. Denn dann können sie beim Finanzamt einen Antrag auf die günstige Abgeltungsteuer für die Zinsen noch stellen.

Fotocredits: Jens Wolf

(dpa)

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