Nebenfolgen von steuerfreien Lohnzusatzleistungen bedenken

Berlin – Kindergartenzuschüsse, Urlaubsbeihilfen oder Sachbezüge – Arbeitnehmer können neben dem normalen Arbeitslohn auch steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnzusatzleistungen erhalten. Der Wert darf 44 Euro monatlich aber nicht überschreiten.

Der Vorteil: Diese Lohnzusatzleistungen kommen beim Arbeitnehmer in voller Höhe an, also steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unbelastet. Auch der Arbeitgeber spart hierbei die Sozialversicherungsbeiträge.

Da sich das Bruttomonatsgehalt bei der Gewährung solcher Lohnzusatzleistungen nicht erhöht, bleibt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge und damit auch für spätere Leistungsansprüche aber unverändert. «Das heißt, dass der Arbeitnehmer insoweit keine Ansprüche bezüglich Rente, Arbeitslosengeld und Krankengeld erwirbt», erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das sollten Arbeitnehmer bedenken, wenn sie statt über eine Gehaltserhöhung über solche Lohnzusatzleistungen mit dem Arbeitgeber verhandeln.

«Allerdings lässt sich das in Bezug auf die Rente zumindest teilweise kompensieren», erläutert Rauhöft. Da auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, kann er diesen Vorteil an den Mitarbeiter weitergeben, zum Beispiel als ebenfalls abgabenfreien Arbeitgeberzuschuss für eine betriebliche Altersvorsorge.

Fotocredits: Julian Stratenschulte
(dpa/tmn)

(dpa)

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