Berlin – Viele Pflegebedürftige möchten nicht ins Heim, sondern in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung bleiben. Betreut und versorgt werden sie dort häufig von nahen Angehörigen, Freunden oder Nachbarn.
Das erfordert von den Pflegenden einen hohen persönlichen Einsatz und bringt sie mitunter an die Grenzen ihrer Belastbarkeit. Müssen sie auch noch ihr Arbeitspensum reduzieren, bleiben finanzielle Einbußen nicht aus. Immerhin kann sich ihr Engagement mit Blick auf die Rente bezahlt machen.
Denn wenn man sich um einen Pflegebedürftigen auf ehrenamtlicher Basis kümmert, dann zählt dies bei der Rente wie Erwerbsarbeit. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
«Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein und muss mindestens zehn Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, in häuslicher Umgebung erfolgen», erläutert Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin. Werden mehrere Personen gepflegt, können die einzelnen Pflegezeiten zusammengerechnet werden. Beim Pflegebedürftigen selbst muss mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt worden sein.
Damit Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, darf der Pflegende noch keine Altersvollrente beziehen. Und: «Eine neben der Pflege noch ausgeübte Berufstätigkeit darf 30 Stunden in der Woche nicht überschreiten», sagt Olaf Christen vom Sozialverband VdK Deutschland.
Die Rentenversicherungsbeiträge muss die Pflegekasse oder die private Pflegeversicherung zahlen. Ein Antrag ist nicht nötig. Pflegende müssen lediglich den «
Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen» ausfüllen, wie Christen sagt.
Das Rentenplus, das sich später aus der ehrenamtlichen Pflegetätigkeit ergibt, liegt für ein Jahr Pflege nach den derzeitigen Werten zwischen 5,84 Euro und 30,90 Euro im Monat. Dabei gilt laut Katharina Henrich von der Stiftung Warentest in Berlin: «Je höher der Pflegegrad und je weniger professionelle Hilfe es gibt, desto mehr Rente bekommen Pflegende für ihre Tätigkeit.» Am höchsten sind die Rentenbeiträge, wenn Pflegende Personen mit Pflegegrad 5 versorgen – das können etwa Menschen mit schwerer Demenz oder mit Krebserkrankungen im Endstadium sein.
«Der Pflegende selbst zahlt für sein Rentenplus nicht in die Rentenkasse ein», sagt Henrich. Im Alltag kommt es auch vor, dass sich mehrere, etwa Geschwister, die Arbeit teilen. In einem solchen Fall werden die Versicherungsbeiträge aufgeteilt. Betroffene, für die die Pflegekassen Rentenversicherungsbeiträge zahlen, müssen das ihrem Arbeitgeber nicht mitteilen.
Pflegende Angehörige müssen die von den Pflegekassen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht in ihrer Steuererklärung angeben, wie Christen sagt. Seit 2017 sind sie in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. «Sie können nach Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung beanspruchen», erläutert Henrich.
In einigen Fällen zahlen die Pflegekassen grundsätzlich keine Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige. «Das ist etwa der Fall, wenn der Pflegende das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat», so von der Heide. Wird die Pflege im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes ausgeübt, werden ebenfalls keine Rentenversicherungsbeiträge fällig.
Gleiches gilt, wenn die eigentliche Pflegeperson zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit vertreten wird. «Wird die Pflege voraussichtlich nicht mehr als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr ausgeübt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge», so von der Heide.
Fotocredits: Daniel Ingold,Stiftung Warentest,Alina Atzler
(dpa/tmn)