Hamburg – Geht eine Ehe auseinander, müssen sich die Expartner damit auseinandersetzen, wer welche Dinge und wie viel Geld bekommt. Denn: «Eine Ehe heißt nicht, dass es auf einmal kein Dein und Mein mehr gibt», erklärt Bettina Bachinger, Fachanwältin für Familienrecht aus Hamburg.
Entscheidend ist, in welchem Güterstand das Paar gelebt hat. Er gibt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander an. Wer nichts anderes festgelegt hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben dabei getrennt, erläutert Familienrechtlerin Maria Demirci aus München.
Zugewinngemeinschaft: Beide sollen profitieren
Es wird aber davon ausgegangen, dass beide Partner zum Vermögenszuwachs beitragen. Damit beide daran teilhaben, kann nach der Scheidung ein sogenannter Zugewinnausgleich verlangt werden.
Fachanwältin Demirci erläutert, was das bedeutet: «Habe ich ein Haus, das am Anfang der Ehe 300 000 Euro wert ist und bei Scheidung 500 000, dann muss ich 100 000 Euro, also die Hälfte meines Zugewinns, an meinen Expartner ausbezahlen.»
Ist dagegen die Gütertrennung vereinbart, findet nach dem Ehe-Aus kein Wertausgleich statt. «Die Gütertrennung bedeutet genau das: Die Trennung vom Hab und Gut der Ehepartner ohne Ausgleich nach der Ehescheidung», erläutert die Fachanwältin für Familienrecht Bachinger. Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann dennoch bestehen.
Entscheidend ist nicht, wer gezahlt hat
Ganz praktisch geht es in jedem Fall auch um einzelne Gegenstände. Wem gehören die Möbel und Küchengeräte, wem die Fotoalben? Bringen Ehepartner Möbel oder Haushaltsgeräte in die Ehe ein, behalten sie grundsätzlich alleine das Eigentum daran.
Haben die Expartner während der Ehe die Wohnung eingerichtet, ein Auto und Haushaltsgegenstände gekauft, wird daran gemeinsames Eigentum vermutet – unabhängig davon, wer den Kauf finanziert hat. Bei der Scheidung bekommt dann oft jeder die Hälfte, sagt Demirci. Können die Ehepartner sich nicht einigen, richte sich die Verteilung des Hausrats oft nach dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden.
Bachinger illustriert, was das in der Praxis bedeutet: «Hat der Ehemann einen teuren Mixer zur Zubereitung von Babynahrung gekauft, kann es trotzdem sein, dass dieser nach der Scheidung der Exfrau zugesprochen wird, wenn sie ihn viel häufiger benutzt.» Kommt ein Expartner dabei wertmäßig besser davon, ist der andere finanziell zu entschädigen, erklärt Demirci. Bei der Scheidung wird dafür der Gesamtwert des zu verteilenden Hausrats geschätzt.
Wert und Belastungen werden verrechnet
Ein besonders großer Posten ist das eigene Haus oder die Eigentumswohnung. Auch hier wird zwischen den Expartnern ausgeglichen. «Man kann sich das vorstellen wie eine Bilanz», erklärt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Dabei werden neben dem Wert der Immobilie auch Belastungen berücksichtigt.
Wer selbst entscheiden möchte, hält am besten möglichst viel vorab fest. «Um Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, bereits vor der Eheschließung solche Angelegenheiten zu regeln. Wenn man das möchte, kann man einen Ehevertrag schließen», sagt Bachinger. Dafür ist es selten zu spät, ergänzt Demirci: «Das ist sogar noch während des Scheidungsverfahrens möglich.»
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(dpa/tmn)