Bei Ferienjobs reicht vereinfachte Einkommensteuererklärung

Berlin – Bei Ferienjobbern reicht in der Regel eine vereinfachte Einkommensteuererklärung. «Das spart eine Menge Arbeit, da nur wenige Angaben in das Steuerformular eingetragen werden müssen», erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Die erforderlichen Daten findet man auf der Lohnsteuerbescheinigung, die deshalb aufbewahrt werden sollte. Die entsprechenden Steuerformulare gibt es bei allen Finanzämtern oder unter www.formulare-bfinv.de.

Wie viel Steuern zurückerstattet werden, hängt vom Einzelfall ab. Hat zum Beispiel ein lediger Student (Lohnsteuerklasse I) während des Jahres 2018 insgesamt nicht mehr als 12.000 Euro aus Arbeitslohn und weiteren Einkünften erzielt, erhält er die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag komplett zurück, rechnet der Bund der Steuerzahler vor.

Grundsätzlich ist auch bei Ferienjobs der Arbeitslohn steuerpflichtig. Je nach Beschäftigungsverhältnis ergeben sich jedoch unterschiedliche Auswirkungen. Für Schüler und Studenten, die als Minijobber tätig waren, zahlt der Arbeitgeber die Steuer pauschal, so dass sich für den Ferienarbeiter keine weiteren Pflichten ergeben. Bei höheren Löhnen rechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer hingegen wie bei einem regulären Beschäftigungsverhältnis ab. Dazu muss der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer nennen.

Am Ende des Ferienjobs erhält der Schüler oder Student dann eine Lohnsteuerbescheinigung, auf der auch die gezahlte Lohnsteuer, sowie der Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer ausgewiesen sind. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die zu viel bezahlten Steuern über eine Einkommensteuererklärung zurückzubekommen.

Fotocredits: Daniel Bockwoldt
(dpa/tmn)

(dpa)

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