Freistellungsantrag: Freibetrag für Kapitalerträge nutzen

Berlin – Sparer müssen für Kapitalerträge Abgeltungssteuer zahlen: auf Einkünfte aus Zinsen, Dividenden sowie für Gewinne aus Aktien- oder Fonds-Verkäufen. Jedem Steuerzahler steht aber ein jährlicher Freibetrag von 801 Euro zu. Bei gemeinsam veranlagten Paaren liegt dieser bei 1602 Euro.

«Damit die Bank den Freibetrag automatisch von den Einkünften abziehen kann, müssen Steuerzahler einen Freistellungsantrag stellen», sagt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Und das geht so:

Das
Formular gibt es online direkt beim Kreditinstitut oder etwa unter: <freistellungsauftrag.net>. Kunden einer Filialbank können auch direkt am Schalter danach fragen. Alternativ ist es auch möglich, den Anbieter formlos per E-Mail oder Brief zu informieren. «Auf dem Antrag müssen Sie unbedingt ihre Steueridentifikationsnummer angeben», sagt Nöll. Dazu sind Steuerzahler seit 2016 verpflichtet.

Kunden sollten den Antrag spätestens bis zum Jahresende stellen – die Fristen variieren je nach Bank. Der Freibetrag gilt immer für das Kalenderjahr, in dem der Antrag eingerichtet wurde. Und zwar so lange, bis der Kunde ihn widerruft oder ändert. «Es reicht, wenn Sparer dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag für alle Konten und Depots erteilen», erklärt Nöll.

Wer jedoch bei verschiedenen Anbietern ein Wertpapierdepot oder Bankkonto hat, muss mehrere Anträge stellen. «Steuerzahler können den Freibetrag dann geschickt verteilen», sagt Nöll. Spätestens Anfang November sollten sie dafür alle Jahreseinkünfte schätzen – und wenn nötig, entsprechend anpassen. Denn das Kreditinstitut darf nur für den freigestellten Betrag keine Abgeltungssteuer abführen.

Wer vergessen hat, den Antrag zu stellen oder die Freibeträge ungünstig auf verschiedene Institute verteilt hat, kann sich die zu viel abgeführte Abgeltungssteuer vom Fiskus zurückholen. Dafür müssen Sparer im Rahmen ihrer Steuererklärung die Anlage KAP ausfüllen.

Fotocredits: Daniel Karmann
(dpa/tmn)

(dpa)

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