Steuer: Hochwasserschäden geltend machen

Berlin (dpa/tmn) – Hochwassergeschädigte können außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das gilt für ihre Reparaturaufwendungen und Kosten für Ersatzbeschaffungen.

«Auch wer Flutopfer mit einer Spende unterstützt hat, sollte dies beim Fiskus angeben». Das erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Hinweis auf ein Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Juni. Hintergrund sind die starken Überschwemmungen im Mai und Juni 2016.

Betroffene können die selbst getragenen Kosten für die Reparatur des Hauses oder die Anschaffung von Möbeln und Kleidung steuerlich absetzen. Dies gilt ausnahmsweise selbst dann, wenn der Steuerzahler keine Versicherung gegen Hochwasserschäden abgeschlossen hatte. Entsprechende Rechnungen und Belege für die Kosten sollte man zum Nachweis aufbewahren, empfiehlt Klocke.

Arbeitgeber, die ihre flutgeschädigten Mitarbeiter unterstützen wollen, können diesen bis zu 600 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen. In Katastrophenfällen zählen solche Beihilfen nämlich nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Steuerzahler, die Flutopfer finanziell unterstützen, können mit ihrer Spende die Einkommensteuerlast reduzieren. Für Spenden, die bis zum 31. Dezember 2016 auf ein für Katastrophenfälle eingerichtetes Konto eingehen, gilt das vereinfachte Spendennachweisverfahren. Dabei reicht bereits der Barzahlungsbeleg für die Spende oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts als Nachweis.

Fotocredits: Bernd März

(dpa)

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