Berlin (dpa/tmn) – Nach dem Tod eines Angehörigen sind Hinterbliebene meist erst einmal mit anderen Fragen als der Altersvorsorge beschäftigt. Doch irgendwann geht es dann auch darum. Ehepartner oder nahe Verwandte von einem verstorbenen Riester-Sparer müssen etwa klären, ob sie das angesparte Kapital bekommen.
Und was passiert mit der staatlichen Förderung – die bei einigen Verträgen den Großteil des Vorsorgevermögens ausmacht. Grundsätzlich ist die Riester-Rente vererbbar, bestätigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Doch was genau gilt, hängt von den vereinbarten Vertragskonditionen und dem jeweiligen Riester-Produkt ab – Rentenversicherung, Fonds- oder Banksparplan. Entscheidend ist aber auch, wer erbt und wann in welchem Alter der Riester-Sparer verstirbt.
In der Regel dürfen Angehörige die staatliche Förderung nicht behalten. «Zahlt der Riester-Anbieter das Vermögen an einen Bezugsberechtigten oder Erben aus, werden die staatlichen Riester-Zulagen und Steuervorteile, die der Verstorbene zu Lebzeiten erhalten hat, von der Auszahlsumme abgezogen», erklärt Katharina Henrich von der Zeitschrift «Finanztest».
Doch es gibt Ausnahmen: Anspruch auf das angesparte Kapital inklusive der Förderung haben laut Henrich Ehepartner, wenn sie den Vertrag auf sich übertragen lassen. Das kann ein bestehender oder neu abgeschlossener Vertrag sein. Dafür muss der Ehepartner nicht einmal förderberechtigt sein. In der Regel fällt dann auch keine Erbschaftssteuer an. Darauf macht der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) aufmerksam. Allerdings werden die Auszahlungen daraus dann meist nach dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Ob die Erben eine Rente erhalten, hängt bei der Riester- Rentenversicherung von dem genauen Todeszeitpunkt sowie den Vertragsvereinbarungen an. Macht der Versicherte mit dem Anbieter eine Rentengarantiezeit aus, stirbt aber vorher, erhält der Ehepartner die Rente meist nur bis zum Ende der Garantiezeit. Hat der Versicherte hingegen nichts vereinbart oder stirbt nach der vereinbarten Garantiezeit, bekommen seine Erben nach Angaben des BMAS in der Regel keine Leistungen.
Hat der Versicherte aber eine Hinterbliebenenrente mit dem Anbieter abgeschlossen, gehen die eingezahlten Beiträge sowie Überschüsse an die Kinder oder den Ehepartner. In diesem Fall zahle der Versicherer die Rente, ohne die staatliche Förderung nach dem Tod des Versicherten abzuziehen, erklärt Henrich. Ohne eine solche Vereinbarung im Vertrag des Verstorbenen fällt das Restkapital an den Versicherer, und die Erben gehen leer aus.
Henrich gibt zu bedenken, dass der Hinterbliebenenschutz Geld kostet und die Rente schmälert. Außerdem gebe es diese Möglichkeit nicht bei Riester-Fondssparplänen und Banksparplänen. Alternativ könnten Versicherte, die ihre Familie finanziell im Todesfall absichern wollen, nach Angaben der Stiftung Warentest über eine Risikolebensversicherung nachdenken.
Auch beim Banksparplan oder Fondssparplan zählt der Zeitpunkt, wann der Riester-Sparer stirbt: Passiert dies in der Auszahlphase I – war er also jünger als 85 Jahre – erhält der Erbe das angesparte Kapital.
Stirbt der Ehepartner hingegen in der Auszahlphase II, also mit dem 85. Geburtstag oder später, wird der Banksparplan in eine Riester-Rentenversicherung umgewandelt – auch wenn der Versicherte zuvor einen Auszahlplan gewählt hat. Diese lebenslange Rente können Erben nicht mehr beanspruchen.
Grundsätzlich sind Anbieter nicht dazu verpflichtet, das Vermögen aus einem Riester-Vertag auf einen bestehenden oder neuen Vertrag des Hinterbliebenen zu übertragen. Hat ein Anbieter keinen Riester-Vertrag im Programm hat, kann der Ehepartner nach Angaben des BMAS ein anderes zertifiziertes Produkt wählen.
Hat der Hinterbliebene keinen eigenen Riester-Vertrag und ist selbst schon kurz vor dem Rentenalter oder älter, muss er mit weiteren Komplikationen rechnen. «Dann ist es oft schwierig, noch einen Vertrag zu guten Konditionen zu finden», erklärt Henrich. Denn es sei fraglich, ob man für das übertragene Riester-Vermögen den gleichen Garantiezins wie für das angesparte Kapital des Hinterbliebenen erhält: Hat der Riester-Sparer den Vertrag etwa vor dem Jahr 2004 abgeschlossen, lag sein Garantiezins noch bei 3,25 Prozent. Derzeit beträgt er hingegen nur noch 1,25 Prozent. «Die alten Bedingungen würden sich lohnen», sagt Henrich. Allerdings hält sie eine solche Übertragung für unwahrscheinlich.
Henrich fasst zusammen: «Der Riester-Vertrag ist eine lebenslange Leistung. Möchten Hinterbliebene etwas erben, geht dies nur, wenn sie das Vermögen ebenfalls für ihre Altersvorsorge nutzen.» Also alles auf einen eigenen Riester-Vertrag übertragen lassen. Will der Ehepartner das Vermögen des Verstorbenen nicht dafür nutzen, kann er nur das Restvermögen erben. Der Anbieter zieht also vor der Auszahlung alle Zulagen und die Summe der Steuervorteile ab, die der verstorbene Partner erhalten hat.
Generell rät die «Finanztest»-Redakteurin: Den Riester-Anbieter möglichst rasch über den Tod des Ehepartners zu informieren. Bei Uneinigkeiten könnten sich Hinterbliebene an eine Schlichtungsstelle wenden – je nach Anbieter an den zuständigen Ombudsmann für Versicherungen, für Investmentfonds oder für die jeweilige Bank.
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(dpa)