Königs Wusterhausen – Wenn ein Blitz ein Flugzeug beschädigt, kann die Airline nichts dafür. Verspätet sich die Maschine wegen des Schadens erheblich, steht den Passagieren deshalb in der Regel auch keine Entschädigung nach EU-Recht zu – es handelt sich um einen außergewöhnlichen Umstand.
Anders ist die Lage aber, wenn ein Blitz bereits am Vortag ein Flugzeug beschädigt hat und sich deshalb noch am Folgetag die Flüge verspäten, so ein Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen (Az.: 4 C 1942/15). In einem solchen Fall liegt es in der Verantwortung der Airline, für den folgenden Tag eine passende Ersatzmaschine zu besorgen. Gelingt dies nicht und fällt ein Flug aus oder verspätet sich um mehr als drei Stunden, haben die Fluggäste Anspruch auf eine Entschädigung. Über den Fall berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell».
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(dpa/tmn)