Berlin – Großen finanziellen Spielraum haben die meisten Studierenden nicht. Schließlich verbringen sie ihre Zeit in der Regel in der Uni. Geld verdienen viele nur nebenher. Kein Wunder, dass die wenigsten daran denken, ihre Steuererklärung zu machen.
Allerdings kann sich der Aufwand durchaus lohnen: Empfehlenswert ist das vor allem, wenn man im Zweitstudium ist und hohe Ausgaben hat, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Erststudium steuerlich im Nachteil
Bei einem Erststudium kommt es hingegen darauf an, wie viel die Studierenden mit ihren Nebenjobs verdienen. Denn die Aufwendungen für das Studium können in diesem Fall nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von maximal 6000 Euro pro Jahr bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Sonderausgaben dürfen außerdem nur in dem Jahr, in dem die Kosten angefallen sind, geltend gemacht werden. Hat jemand in dieser Zeit keine Einkünfte, spart er demzufolge auch keine Steuern. Verlustvorträge auf spätere Berufsjahre sind nicht möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hat erst im November 2019 bestätigt, dass Studierende und Auszubildende im Erststudium keine Werbungskosten absetzen dürfen. Der Bundesfinanzhof hatte dies für verfassungswidrig gehalten.
Die Verfassungsrichter begründeten das Urteil damit, dass die Erstausbildung die Möglichkeit biete, allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind (Az.: 2 BvL.23/14 und Az.: 2 BvL. 24/14)
Werbungskosten machen den Unterschied
Bei der Zweitausbildung erkennt das Finanzamt die Ausgaben hingegen als Werbungskosten an. Dazu zählen alle Kosten, die entstehen, um überhaupt studieren zu können, erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL).
Beispiele sind Kosten für das Semesterticket, Fachliteratur oder auch die Anschaffung notwendiger Hard- oder Software. Materialkosten, die beispielsweise im Rahmen eines Architekturstudiums anfallen, erkennt das Finanzamt ebenfalls an, ergänzt Klocke.
Der Vorteil: Die Werbungskosten müssen nicht zwingend mit Einnahmen gegengerechnet werden. Studierende können einen Verlustvortrag für die späteren Jahre beantragen, in denen höhere Einkünfte zu erwarten sind, und erreichen damit eine höhere Steuerersparnis.
Werbungskosten können unbegrenzt geltend gemacht werden
Anders als Sonderausgaben können Werbungskosten zudem unbegrenzt geltend gemacht werden. Eine Verlustfestellung zahle sich laut Klocke deswegen vor allem bei privaten Masterstudiengängen mit hohen Studiengebühren, Auslandsaufenthalten, privat finanzierten Sprachtests oder Nachhilfestunden aus. Auch Kosten für Praktika, die im Rahmen der Zweitausbildung absolviert wurden, fallen darunter.
Die Verlustfeststellung kann man bis zu sieben Jahre später einreichen. «Ich empfehle aber, die Einkommensteuererklärung entweder direkt oder innerhalb von vier Jahren rückwirkend abzugeben», sagt Klocke. Wurden die Verluste in einer Steuererklärung pro Jahr bereits festgestellt, reichen diese Bescheide später aus. Für nachträgliche Feststellungen müssen Studierende und Auszubildende entsprechende Belege und Rechnungen aufbewahren.
Wer ein duales Studium oder eine Ausbildung mit entsprechender Vergütung macht, hat wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Werbungskostenpauschale von 1000 Euro im Jahr, sagt Nöll. Übersteigen die Werbungskosten diesen Wert, müssen Arbeitnehmer diese einzeln aufführen.
Nicht jeder ist zur Abgabe verpflichtet
Ob Studierende und Auszubildende zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, hängt vom Einzelfall ab. Zu den entscheidenden Faktoren zähle zum Beispiel die Anzahl der Arbeitgeber, Einnahmen aus Mietverhältnissen, selbstständige Tätigkeiten oder die Steuerklasse bei bereits verheirateten Studierenden, zählt Klocke auf.
Wer verpflichtet ist, muss die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 bis zum 31. Juli 2020 einreichen. Freiwillige Einkommenssteuererklärungen können hingegen bis zu vier Jahren nachträglich eingereicht werden.
Info-Kasten: Was als Erst- und was als Zweitstudium gilt
Erststudium und Zweitstudium behandelt das Finanzamt nicht gleich. Was aber gilt als Erst- und was als Zweitstudium? «Als Erstausbildung gilt eine Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwölf Monaten und einer abschließenden Prüfung», erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Dazu gehören auch Bachelorstudiengänge. Kürzere Ausbildungen, wie beispielsweise zum Rettungsdienstfahrer, zählen aber nicht dazu.
Studiengänge, die auf einem abgeschlossenem Bachelor aufbauen oder denen eine fertige erste Berufsausbildung vorangeht, gelten als Zweitausbildung. Dazu gehört auch ein zweiter angestrebter Bachelorabschluss oder eine zweite Berufsausbildung.
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(dpa/tmn)