Karlsruhe – Ein Arzt kann seinen Befundbericht auf dem Postweg zu einem anderen Mediziner schicken. Im Normalfall muss er nicht nachprüfen, ob der Arztbrief zugestellt worden ist. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 7 U 10/19), auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
Im verhandelten Fall hatte eine Frau einen Arzt auf Schmerzensgeld sowie Schadenersatz verklagt. Ihr Vorwurf: Der Gastroenterologe habe sie fehlerhaft behandelt. Sie war unter anderem der Ansicht, der Arzt hätte sie nicht ausreichend über den Befund der Behandlung unterrichtet.
Der Mediziner hatte den Befundbericht per Post an die behandelnde Hausärztin geschickt. Darüber hatte er die Patientin auch informiert. Laut Gericht war das alles korrekt. Der Postweg sei ein gängiges Mittel zum Austausch zwischen Ärzten, die Befundübermittlung an die Hausärztin war in diesem Fall ausreichend.
Anders könne es sich allerdings verhalten, wenn der Arzt einen hochpathologischen, also sehr auffälligen Befund mitteilt, bei dem rasche Behandlungsschritte nötig sein könnten. Neben der Kontrolle, ob der Arztbrief in der anderen Praxis angekommen ist, muss in einem solchen Fall gegebenenfalls auch der Patient rasch informiert werden.
Das Gericht nannte noch eine weitere Ausnahme: Wenn es bei der postalischen Zustellung der Befundberichte in einer Praxis in der Vergangenheit Probleme gegeben hat, sind Ärzte unter Umständen dazu verpflichtet, die Zustellung nachzuprüfen.
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(dpa/tmn)