Praxis ohne stationäre Behandlung ist keine Praxisklinik

Hamm(dpa/tmn) – Ein Zahnarzt darf seine Praxis nicht als Praxisklinik bezeichnen, wenn er keine stationäre Behandlung anbietet. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 4 U 161/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Das Gericht untersagte dem Arzt, seine Praxis im Internet und andernorts als Praxisklinik zu bewerben. Es handele sich dabei um irreführende Werbung, da der Arzt keine Möglichkeiten zur stationären Aufnahme von Patienten anbiete. Ein durchschnittlicher informierter Verbraucher erwarte bei dem Begriff Praxisklinik, dass zumindest eine vorübergehende stationäre Behandlung möglich sei. Nur in einem solchen Fall sei die Bezeichnung als Klinik gerechtfertigt.

Fotocredits: Benjamin Nolte

(dpa)

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