Jobcenter muss keine homöopathischen Mittel zahlen

Celle – Ein Hartz-IV-Empfänger kann vom Jobcenter kein zusätzliches Geld für homöopathische Mittel verlangen, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden.

Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem
Urteil entschied, muss das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen, für Ausnahmen gebe es enge Regeln. Für homöopathische Produkte fehle ohnehin der Wirksamkeitsnachweis. Außer für diese Produkte hatte der 64-jährige Kläger aus Bremen monatlich 150 Euro zusätzlich auch für Ingwer und Quark verlangt. Solche Lebensmittel müsse der Mann von seinem gewöhnlichen Hartz-IV-Budget bezahlen, so das Gericht in Celle (Az: L 15 AS 262/16).

Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden, betonten die Richter. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus.

Grundsätzlich müsse das Jobcenter zwar eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Dies geschehe aber bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Versicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen.

Fotocredits: Karl-Josef Hildenbrand
(dpa)

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