Berlin – Eine Ausbildung absolviert, einige Jahre im Beruf gearbeitet – und irgendwann kommt das erste, dann das zweite Kind. Immer noch sind es in der Regel die Mütter, die länger zu Hause bleiben und sich um den Nachwuchs kümmern.
Frauen reduzieren für die Familie ihre Arbeitszeit oder steigen gar ganz aus dem Job aus. Ihre finanzielle Situation eines Tages als Rentnerin könnte deshalb prekär werden: Sie können in die Armutsfalle tappen.
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Aber: Die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt Kindererziehungszeiten. «Drei Jahre lang zahlt der Staat die Rentenbeiträge für Mütter oder auch für Väter, je nachdem, wer sich überwiegend um das Kind sorgt», erklärt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Für ein nach 1992 geborenes Kind bekommt ein Elternteil im Westen 96 Euro Rente pro Monat, im Osten sind es 92 Euro. Bei zwei Kindern summieren sich die Rentenbeiträge auf 192 oder 184 Euro. «Nach den drei Jahren können auch sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden», erklärt von der Heide. Damit lassen sich Rentenansprüche erwerben oder aufrechterhalten.
Dafür berücksichtigt werden in der gesetzlichen Rentenversicherung die ersten zehn Jahre nach der Geburt eines Kindes. Durch diese Berücksichtigungszeit können verschiedene Rentenansprüche erfüllt werden. «So zählt sie beispielsweise zu den 45 Jahren, die derjenige benötigt, der ohne Abschlag vorzeitig in die Altersrente gehen möchte», erläutert von der Heide. Hierfür müssen Eltern aber aktiv werden: Eine Berücksichtigungszeit wird auf Antrag angerechnet.
Zulagen für die Riester-Rente
Wer Anspruch auf Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat, ist auch berechtigt, Zulagen für einen Riester-Vertrag zu erhalten. «Somit können private Altersvorsorgeansprüche auch während der Zeit der Kindererziehung aufgebaut werden», erklärt von der Heide.
Erzieht eine Frau Kinder und hat bereits eine Altersvorsorge abgeschlossen, sollte sie diese auf keinen Fall kündigen. «Sonst gehen die Altersvorsorgeansprüche und bei geförderten Riester-Renten die staatlichen Zulagen verloren», erklärt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Wenn das Geld gerade knapp ist, können laut von der Heide Mütter ihren Monatsbeitrag auf bis zu fünf Euro reduzieren, um weiterhin auch die staatliche Riesterzulage beanspruchen zu können. Fängt man wieder im Beruf an, lassen sich die Beiträge aufstocken.
Die Versicherung informieren
Wer im Besitz einer geförderten Altersvorsorge wie der Riester-Rente ist, sollte die Versicherung über die Geburt des Kindes informieren. Denn: Mit 300 Euro pro Kind und Jahr bezuschusst der Staat die private Vorsorge.
GDV-Experte Zunk gibt ein Beispiel: Eine Mutter hat ein Bruttojahresverdienst von 25.000 Euro. Damit sie die volle staatliche Zulage erhält, müssen vier Prozent in den Vertrag fließen – also 1000 Euro. Davon abgezogen werden die Grundzulage vom Staat (175 Euro) und die Kinderzulage vom Staat (300 Euro). Es bleibt ein Betrag von 525 Euro. Die Frau hat also einen monatlichen Sparbeitrag von 43,75 Euro. «Je geringer der Verdienst und je mehr Kinder, desto mehr gibt der Staat anteilig dazu», erläutert Zunk.
Ausgleich zwischen Mutter und Vater
Eine andere Option: «Der Vater des Kindes oder der Kinder übernimmt die Beiträge der Mutter zur Altersvorsorge – vielleicht auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum», ergänzt Zunk. Aus seiner Sicht kann das Modell einen fairen Ausgleich zwischen Mutter und Vater schaffen.
Ebenfalls möglich: Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, darauf besteht seit 2002 ein gesetzlicher Anspruch für Arbeitnehmer. «Dieses Modell setzt voraus, dass Gehalt gezahlt wird – während der Elternzeit ist dies nicht der Fall», schränkt Samuel Beuttler-Bohn vom Sozialverband VdK Deutschland ein. Beschäftigte können jedoch während der Elternzeit freiwillig eigene Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung zahlen.
Fotocredits: Christin Klose,GDV,VdK
(dpa/tmn)