München – Arbeitnehmer können die Kosten für ihre Geburtstagsfeier im Betrieb unter Umständen von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass berufsbezogene Gründe vorliegen, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern.
So muss zum Abzug der Kosten einer betrieblichen Geburtstagsfeier dem Finanzamt plausibel dargelegt werden, dass der gesamten Ausrichtung des Events berufsbezogene oder betriebliche Sachverhalte zugrunde liegen.
Das können etwa der Ausbau des beruflichen Netzwerks, die Pflege des Betriebsklimas, das Fördern eines kollegialen Miteinanders oder ein Dank an die Mitarbeiter durch den Chef sein. Außerdem müssen die Gäste ausschließlich aus dem betrieblichen Umfeld stammen. Und die Auswahl der Gäste darf nicht etwa nach Kontaktgrad oder Sympathie erfolgen. Es sollte die komplette betriebliche Einheit dabei sein, also zum Beispiel die gesamte Abteilung, Division oder Sparte. Oder alle Auszubildenden oder Außendienstmitarbeiter. In diesen Fällen lassen sich die Kosten der Feier in vollem Umfang als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung anführen.
Eine halb private, halb berufliche Feier ist dagegen schwierig: Sind auch Freunde, Bekannte und Familie eingeladen, lehne das Finanzamt den anteiligen Werbungskostenabzug häufig ab, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Die Experten raten, die Planung der Feier gut zu dokumentieren. Dazu zählen neben den Rechnungen auch die Einladungen, die idealerweise per E-Mail verschickt werden. Auch offizielle Fotos des Arbeitgebers von der Feier könnten manchmal hilfreich sein.
Gut ist es auch, wenn Ort und Zeit der Feier den berufsbezogenen Anlass widerspiegeln. Das Event findet also zum Beispiel im Unternehmen und während der üblichen Arbeitszeiten oder teilweise zur Arbeitszeit statt. Dann kann der Steuerbeamte davon ausgehen, dass der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Feier erteilt hat. Vorteilhaft ist es auch, wenn andere Mitarbeiter bei der Organisation helfen.
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(dpa/tmn)