Berlin – Ruhestand schützt nicht vor Arbeit. Und auch nicht vor Papierkram. Denn immer mehr Rentner müssen ihre Steuererklärung machen.
Grundsätzlich gilt: «Eine Einkommensteuererklärung wird immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet», erklärt das
Bundesfinanzministerium. Für das
Jahr 2017 lag der Grundfreibetrag bei 8820 Euro.
Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Rente an, sondern auch darauf, wann jemand in den Ruhestand gegangen ist. Denn Renten werden für jeden Jahrgang seit 2005 stärker steuerpflichtig. Wer 2005 in Rente gegangen ist, erhält noch die Hälfte seiner damals bezogenen Rente steuerfrei.
Ein lediger Rentner kann in diesem Fall nach Angaben des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine (BVL) im Rentengebiet West rund 19 240 Euro und im Rentengebiet Ost 18 030 Euro Rente pro Jahr beziehen, ohne dass er eine Steuerzahlung befürchten muss. Wer hingegen erst 2015 in den Ruhestand ging, muss schon 70 Prozent der Rente versteuern. Hier liegt die höchste steuerfreie Jahresbruttorente für 2017 bei rund 14 940 Euro im Westen und 14 830 Euro im Osten. Die Angaben gelten, wenn als Ausgaben lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Kommen weitere Einnahmen wie eine Betriebsrente oder eine private Rentenversicherung hinzu, muss noch einmal neu
gerechnet werden. Wer unsicher ist, ob er eine Einkommensteuererklärung machen muss, sollte sich Hilfe suchen, zum Beispiel bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater.
Das ist vor allem deshalb ratsam, weil das Finanzamt nicht alle Betroffenen von sich aus auffordert, eine Steuererklärung abzugeben. «Viele glauben, sie können warten», sagt BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Das ist aber falsch: «Steuerpflichtige haben in Bezug auf die Steuererklärung eine Bringpflicht.» Das gilt auch für Rentner.
Allerdings müssen Senioren ihre Einnahmen nicht mühsam zusammensuchen. Zumindest bei den Altersbezügen gibt es Hilfe: Die
Rentenversicherung stellt Rentnern auf Wunsch kostenlose Bescheinigungen aus, die beim Ausfüllen der Steuervordrucke helfen. Diese Papiere enthalten alle relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen dieser Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen.
Eine gute Nachricht: Trotz einer möglichen Abgabepflicht für die Steuererklärung werden nicht in jedem Fall Steuern fällig. «Rentner können eine Reihe von Ausgaben steuerlich geltend machen», erklärt Rauhöft. Dazu zählen etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler können dafür im Jahre 2017 maximal bei einem ledigen Rentner 2901 Euro und bei verheirateten Rentnern 5802 Euro steuerlich anerkannt werden, soweit nicht höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorliegen.
Auch Sonderausgaben wie Kirchensteuern oder Spenden können die Steuerlast senken. Gleiches gilt für weitere Versicherungen wie eine Unfallversicherung. «Wenn Sie Haushaltshilfen oder Pflegedienste beschäftigen, können Sie diese Kosten ebenfalls absetzen», sagt Rauhöft. Das Honorar darf aber nicht bar bezahlt werden.
Einen großen Posten können Gesundheitsausgaben bilden, allerdings müssen auch Rentner eine zumutbare Eigenbelastung tragen. Wichtig also: Alle Belege für Brille, Zahnersatz, Medikamente, Kuren oder Gehhilfen sollten das Jahr über gesammelt werden.
Senioren mit gesundheitlichen Einschränkungen können zusätzlich vom Behindertenpauschalbetrag profitieren. Er liegt zwischen 310 Euro und 3700 Euro, erklärt der Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist aber, dass ein Schwerbehindertenausweis oder eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.
Selbst Werbungskosten können Rentner geltend machen: «Wenn Sie einen Rentenberater nutzen, können Sie diese Ausgaben geltend machen», erklärt Rauhöft. Ruheständler profitieren auch von Steuerfreibeträgen wie dem Altersentlastungsbetrag. Daher zeigt sich bei der Abrechnung oft, dass Rentner am Ende doch keine Steuern zahlen müssen.
Wichtig: Wer anfänglich keine Steuern zahlen musste, sollte sich nicht entspannt zurücklehnen. Denn durch Rentenerhöhungen oder Witwenrenten, die nach dem Tod des Partners nun bezogen werden, können Rentner unter Umständen später doch steuerpflichtig werden.
Literatur: Hans W. Fröhlich: «Steuererklärung 2017/2018 – Rentner, Pensionäre Schritt für Schritt zum ausgefüllten Formular», Stiftung Warentest 2017, 208 Seiten, ISBN 978-3-86851-299-1, 14,90 Euro.
Fotocredits: Robert Günther
(dpa/tmn)